Satzung des Bezirksimkervereins Ochsenhausen e. V.
Neufassung vom 04.03.2020

Inhaltsverzeichnis

§ 1Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2Zweck des Vereins
§ 3Selbstlosigkeit
§ 4Mitgliedschaften
§ 5Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7Austritt
§ 8Ausschluss
§ 9Mitgliedsbeitrag
§ 10Organe des Vereins
§ 11Vorstand
§ 12Kassenprüfer
§ 13Ausschuss
§ 14Amtsenthebung
§ 15Aufwandsentschädigung
§ 16Mitgliederversammlung
§ 17Beschlussfassung / Abstimmung
§ 18Datenschutz
§ 19Auflösung des Vereins
§ 20Inkraftreten
§ 21Ermächtigung

 



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der 1888 gegründete Verein führt den Namen „Bezirksimkerverein Ochsenhausen e. V.“.
(2) Der Verein
    -ist ein Zusammenschluss von Imkern im Gebiet rund um 88416 Ochsenhausen und hat
     seinen Sitz in Ochsenhausen.
    -ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.
    -ist Mitglied im Landesverband Württembergischer Imker e. V..
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Er fördert die Bienenhaltung und -zucht auf allen Gebieten. Er will die Bevölkerung über die
Bedeutung der Bienenhaltung und -zucht aufklären. Dies soll insbesondere erreicht werden
durch
-Abhaltung von regelmäßigen Versammlungen und verschiedenen Kursen und Vorträgen
-Verbesserung der Bienenweide und des Beobachtungswesens
-Bekämpfung von Bienenkrankheiten
-Förderung des Naturschutzes
-Kontakt mit Vereinen gleichgearteter Ziele
-Aufklärung der Allgemeinheit über die Bedeutung der Bienenhaltung und -zucht.



§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
     Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus
     Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine
     Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
     durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Mitgliedschaften

(1) Jeder Imker oder Imkerfreund kann Mitglied werden. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand
     schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung
     der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar.
(2) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder die Imkerei erworben
     haben, können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder
     zahlen keinen Vereinsbeitrag (§ 9 Abs. 2a) und sind in der Mitgliederversammlung
     stimmberechtigt.
(3) Übertretenden Mitgliedern anderer Imkervereine wird auf Nachweis die frühere
     Mitgliedschaft angerechnet.



§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Satzung des Vereins sowie die in ihrem Rahmen gefassten Beschlüsse sind für alle
     Mitglieder bindend. Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was das Ansehen des
     Vereins und seiner Mitglieder schädigen könnte.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
     dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu leisten. Es hat für die
     Erreichung der Vereinszwecke zur wirken und nach den satzungsgemäßen Beschlüssen
     der Vereinsorgane zu handeln.



§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
     a) Austritt
     b) Ausschluss
     c) Tod
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Eine
Rückzahlung des Beitrages ist ausgeschlossen.



§ 7 Austritt

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines
     Geschäftsjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.



§ 8 Ausschluss

(1) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss nach vorausgegangener Anhörung des
     Betroffenen.
(3) Der Beschluss über die Ausschließung eines Mitglieds wird mit der Beschlussfassung
     wirksam. Der Beschluss ist dem Betroffenen bekanntzumachen.
(4) Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene binnen eines Monats ab Zustellung
     Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste
     Mitgliederversammlung.



§ 9 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Der Beitrag setzt sich zusammen aus
     a. dem Vereinsbeitrag
     b. den Beiträgen für den Landesverband Württembergische Imker e. V. und den
         Deutschen Imkerbund (DIB)
     c. Versicherungsbeitrag
(3) Die Höhe des Vereinsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Beiträge sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres und in voller Höhe für das
     laufende Jahr zu entrichten.
(5) Für die Zeit des Beitragsrückstandes ruhen alle Rechte des Mitglieds.
(6) Während des Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu
     zahlen.



§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
     a) der Vorstand
     b) der Ausschuss
     c) die Mitgliederversammlung



§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer
     und dem Kassier. Der Vorstand führt die Geschäfte. Er erhält auf Nachweis Ersatz der
     Barauslagen.
(2) Gesetzliche Vertreter des Vereins (§ 26 BGB) ist der 1. Vorsitzende Im Innenverhältnis
     ist der 2. Vorsitzende bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des 1. Vorsitzenden
     zur Vertretung berechtigt.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier
     Jahren (beim Inkrafttreten der Satzung der 2. Vorsitzende und der Kassier auf zwei
     Jahre) bestellt. Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer werden um 2 Jahre versetzt zum
     2. Vorsitzenden und dem Kassier gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so
     lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er vertritt den Verein gerichtlich und
     außergerichtlich. Er hat die Organe einzuberufen und deren Sitzungen zu leiten. Er sorgt
     für die Durchführung der Beschlüsse. Im Innenverhältnis ist der Vorsitzende an die
     Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.
(5) Scheidet der 1. Vorsitzende während einer Amtsperiode aus, führt der 2. Vorsitzende die
     Geschäfte fort. Dieser ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten eine
     Mitgliederversammlung einzuberufen und Neuwahlen durchzuführen.
(6) Der Schriftführer hat über die Vorstands- und Ausschusssitzungen sowie über die
     Mitgliederversammlungen Protokoll zu führen. Die Protokolle sind von ihm und dem 1.
     Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Dem Kassierer obliegen die Kassengeschäfte und die Verwaltung des
     Vereinsvermögens; er hat dabei nach den Prinzipien eines ordentlichen Kaufmanns zu
     handeln. Er ist an die Weisungen des 1. Vorsitzenden gebunden. Über die Vermögens-
     und Haushaltslage hat er der Mitgliederversammlung zu berichten. Seine Kassenführung
     wird durch zwei Kassenprüfer überwacht.
(8) Scheiden der 2. Vorsitzende, der Schriftführer oder der Kassier oder ein Kassenprüfer
     vorzeitig aus, wählt der Ausschuss einen Ersatzmann.



§ 12 Kassenprüfer

Die Kasse und das Rechnungswesen des Vereins sind von zwei Kassenprüfern nach
Abschluss eines jeden Rechnungsjahres zu prüfen. Sie sind befugt, weitere Prüfungen
vorzunehmen. Über das Prüfungsergebnis haben sie der Mitgliederversammlung zu
berichten.



§ 13 Ausschuss

(1) Der Ausschuss besteht aus
     a. den Vorstandsmitgliedern
     b. den Beisitzern

(2) Die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren
     gewählt. Sie werden zeitgleich mit der regelmäßigen Wahl des 1. Vorsitzenden und des
     Schriftführers gewählt. Es sind mindestens zwei Beisitzer zu berufen.
(3) Scheidet ein unter (1) a) und b) bezeichnetes Ausschussmitglied aus, beruft der
     Ausschuss für die restliche Wahlperiode einen Ersatzmann.
(4) Der Ausschuss berät den Vorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht
     zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gehören.
(5) Der Ausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Ausschussmitglieder
     dies verlangen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
     Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit
     soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet
     die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Die Amtsdauer der Ausschuss-Mitglieder und Kassenprüfer beträgt vier Jahre
     Wiederwahl ist möglich.



§ 14 Amtsenthebung

Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuss ein Mitglied des Ausschusses seines Amtes
vorläufig entheben, wozu in geheimer Abstimmung eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.
Die Mitgliederversammlung hat über die Amtsenthebung endgültig zu entscheiden.



§ 15 Aufwandsentschädigung

Die Tätigkeit der Mitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Doch kann für finanziell
unzumutbare Auslagen eine entsprechende Entschädigung gewährt werden. Über Art und
Höhe entscheidet der Ausschuss.



§ 16 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
     jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 8
     Tagen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die
     letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(3) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=die
     Tagesordnung) bezeichnen. Der Vorstand hat über die Tätigkeit und Verwaltung des
     Vereins und über die Beschlüsse des Ausschusses zu berichten. Der Kassier legt die
     von zwei Prüfern vorgeprüfte Jahresrechnung vor.
(4) Beschlussfähig ist jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ohne
     Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Abstimmungen erfolgen
     mit einfacher Stimmenmehrheit soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.



§ 17 Beschlussfassung / Abstimmung

(1) Wird kein Einspruch erhoben, kann auch offen gewählt werden. Bewerben sich jedoch
     mehrere Kandidaten, so ist geheim zu wählen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.
     Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei
     Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln
     der erschienenen Mitglieder erforderlich.



§ 18 Datenschutz

Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter
Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) –in der jeweils gültigen Fassung- personenbezogene
Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben,
verarbeitet und genutzt.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat
jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgende Rechte:
-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
-das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und
hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder
sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
Sofern es zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-
Datenschutzverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz erforderlich ist, bestellt der
geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten. Weitere
Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen
Daten im Verein können in einer gesonderten Datenschutzerklärung schriftlich niedergelegt
werden. Diese Datenschutzerklärung kann vom Ausschuss des Vereins beschlossen
werden.



§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch eine dafür einberufene Mitgliederversammlung mit
     Beschlussfassung gemäß § 17 (4) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellenden
     Liquidatoren.
(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt auch über die Verwendung des Vereinsvermögens,
     welches aber nur einer weiteren Verwendung im Sinne des Vereinszwecks zugeführt
     werden darf. Das Vermögen kann auch auf eine Nachfolgeorganisation übergehen, falls
     diese im Sinne des § 2 dieser Satzung ähnliche Ziele verfolgt.



§ 20 Inkraftreten

Die vorstehende Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 04.03.2020
angenommen. Die bisherige Satzung und alle Änderungen sind dadurch aufgehoben. Die
vorstehende Satzung tritt nach der Eintragung durch das Amtsgericht –Vereinsregister- in
Kraft.



§ 21 Ermächtigung

Die Mitgliederversammlung bevollmächtigt den 1. Vorsitzenden Änderungen an der Satzung,
die vom Registergericht verlangt werden, selbständig vorzunehmen.